Satzung

des BSV Holzhausen e.V. 1924


Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft-Ehrungen

§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

  3. Die Abgabe des Antrages bedeutet die vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird endgültig, wenn der Vorstand innerhalb eines Monats die endgültige Aufnahme nicht abgelehnt hat. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Es besteht weder ein Aufnahmeanspruch noch ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme. Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Satzung einschließlich der erlassenen Ordnungen unterworfen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wird.

  4. Die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt ein Jahr.

§ 7 - Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    a) aktiven Mitgliedern,
    b) passiven Mitgliedern,
    c) außerordentlichen Mitgliedern,
    d) Ehrenmitgliedern.

  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

  4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.. 

§ 8 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 1. Die Mitgliedschaft zum BSV endet durch:
    a) Tod,
    b) Austritt (Kündigung),
    c) Streichung von der Mitgliedsliste,
    d) Ausschluss und
    e) Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ausscheidenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres erfolgen, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer eines Jahres bis dahin erfüllt ist. Kündigungen erfolgen durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Die schriftliche Kündigung muss mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Austrittstermin beim Verein eingegangen sein.

    Die Änderung der Sporthallennutzungs-/Trainingszeiten bleibt dem Vorstand vorbehalten. Hieraus kann kein Recht auf eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft hergeleitet werden.

  3. Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliedsliste kann der geschäftsführende Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen; die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die zweite muss die Androhung der Streichung enthalten.

  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Ehrenrat ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen bzw. die Interessen des Vereines sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
    b) unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, das dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet.

§ 9 - Ehrungen

  1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.

  2. Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereines besonders verdient gemacht haben. Zur Ernennung ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.