Satzung

des BSV Holzhausen e.V. 1924



Führung und Vertretung des Vereins

§ 12 - Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand,
d) der Ehrenrat,
e) die Jugendversammlung.

§ 13 - Die Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Diese wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, durch Aushang im Anschlagkasten und Veröffentlichung auf der Homepage des BSV, einberufen. 

  2. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Sie hat folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes sowie des Jahresabschlusses,
    b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
    c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
    d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und außerordentliche Vorhaben, die eine Investition von Eigenmitteln in Höhe von über 5.000 € erforderlich machen,
    e) Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
    f) Bestätigung der Abteilungs- und Ausschussleiter sowie der stellvertretenden Abteilungs- und Ausschussleiter,
    g) Festsetzung der Vereinsbeiträge,
    h) Verleihung von Ehrungen,
    i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines,
    j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachten Themen. 

  3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

  4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind. Im Übrigen gelten in der außerordentlichen Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

  5.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  6. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

  7. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  8.  Für weitere Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung einschließlich der Wahlen ist die „Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung“ maßgebend, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 14 - Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem 3. Vorsitzenden,
    d) dem Geschäftsführer,
    e) dem Schatzmeister.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
    b) dem stellvertretenden Geschäftsführer,
    c) dem stellvertretenden Schatzmeister,
    d) den Abteilungsleitern,
    e) den Ausschussleitern,
    f) dem Jugendleiter,
    g) dem Marketingleiter,
    h) dem Beauftragten für das BSV-Echo.

    Die stellvertretenden Abteilungs- und Ausschuss- und Jugendleiter können an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilnehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht.

  3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereines. Er ist für Finanz- Steuer-, Vermögens-, Rechts- und Sozialfragen sowie für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Organ zugewiesen sind.

    Der 1. Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Er leitet und koordiniert die Arbeit des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes und repräsentiert darüber hinaus den Verein. Ihm obliegt die Festigung des Ansehens des Vereines, der Ausbau der Beziehungen und Verbindungen und die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben. Er leitet die Mitgliederversammlung.

    Vom erweiterten Vorstand sind folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
    a) Leistungssport,
    b) Breitensport,
    c) Jugendpflege,
    d) Marketing und Öffentlichkeitsarbeit.

    Darüber hinaus berät er den Haushaltsplan zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und wird vom geschäftsführenden Vorstand zur Beratung wichtiger Angelegenheiten einberufen. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
    Alles Weitere regelt die vom erweiterten Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung mit Stellen- bzw. Organisationsplan.

  4. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist. Eine kommissarische Berufung ist durch den geschäftsführenden Vorstand bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes möglich.

    In dem Jahr mit einer ungeraden Zahl als Endzahl werden folgende Ämter durch Wiederwahl oder Neuwahl besetzt:
    - 1. Vorsitzender
    - Schatzmeister
    - stellvertr. Geschäftsführer
    - Beauftragter für das BSV-Echo

    In dem Jahr mit einer geraden Endzahl werden folgende Ämter durch Wiederwahl oder Neuwahl besetzt:
    - 2. Vorsitzender,
    - 3. Vorsitzender,
    - Geschäftsführer,
    - stellvertr. Schatzmeister,
    - Marketingleiter.

    Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können an allen Sitzungen der Organe teilnehmen.

 

§ 15 - Die Abteilungen und Ausschüsse

  1. Die Abteilungen und Ausschüsse sind rechtlich unselbstständige organisatorische Untergliederungen des Vereins und nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
  2. Über die Gründung von Abteilungen entscheidet der erweiterte Vorstand, über die Auflösung die Mitgliederversammlung. Über die Gründung und Auflösung von Ausschüssen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  3. Die Abteilungen werden für jede im Verein betriebene Sportart, die Ausschüsse für gezielte Aufgaben gebildet. Sie unterstehen dem geschäftsführenden Vorstand.
  4. Die Abteilungen und Ausschüsse schlagen  einen Abteilungs- bzw. Ausschussleiter und einen stellvertretenden Abteilungs- bzw. Ausschussleiter aus ihren Reihen vor. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Abteilungs- und Ausschussleiter und die stellvertretenden Abteilungs- bzw. Ausschussleiter durch Beschluss.
  5. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Abteilungen und Ausschüsse können durch von den Abteilungen bzw. Ausschüssen zu erlassenden Abteilungs- bzw. Ausschussordnungen näher geregelt werden. Die Abteilungs- und Ausschussordnungen bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 16 - Der Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und drei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Vorstand des Vereines bekleiden und sollen nach Möglichkeit mindestens 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

  2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereines, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8.

  3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der ergebenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

  4. Er darf folgende Strafen verhängen:
    a) Verwarnung,
    b) Verweis,
    c) Aberkennung des Rechtes ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,
    d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten,
    e) Ausschluss aus dem Verein.

  5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Ehrenrat hat in seinen Entscheidungen die jeweils gültige Rechtsordnung zu berücksichtigen.

§ 17 - Die Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres  und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

  2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

  3. Organe der Vereinsjugend sind:
    a) der Jugendvorstand, bestehend aus dem Jugendleiter und dem stellvertretenden Jugendleiter,
    b) die Jugendversammlung.

  4. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des erweiterten Vorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen, im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 18 - Die Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 3 Rechnungsprüfer für die Amtsdauer von einem Jahr. Zum Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht einem Organ des BSV angehören.

  2. Bei der Wahl der Rechnungsprüfer muss mindestens ein Prüfer gewählt werden, der im Vorjahr als Rechnungsprüfer nicht tätig war.

  3. Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.

  4. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

  5. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden