Satzung
des BSV Holzhausen e.V. 1924
C. Beiträge, Rechte / Pflichten der Mitglieder
§ 10 - Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung bzw. Hauptversammlung.
b) der Vorstand,
c) die Fachausschüsse und
d) der Ehrenrat.
§ 11 - Die Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Diese wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung, durch mehrmalige Bekanntgabe in der Neuen Osnabrücker Zeitung und durch Aushang im Anschlagkasten, einberufen.
2. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes sowie des Jahresabschlusses,
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Beschlußfassung über den Haushaltsplan und außerordentliche Vorhaben, die ein Eigenkapital von 10.000,00 DM erforderlich machen,
e) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
f) Festsetzung der Vereinsbeiträge,
g) Verleihung von Ehrungen,
h) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines,
i) Beratung und Beschlußfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachten Themen.
3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 3 Wochen vor dem Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.
4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind. Im übrigen gelten in der außerordentlichen Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Versammlung entsprechend.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
7. Für weitere Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlußfassung einschließlich der Wahlen ist die „Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung“ maßgebend, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 12 - Der Vorstand
1. Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem 3. Vorsitzenden, d) dem Geschäftsführer, e) dem Schatzmeister, f) den Vorsitzenden der Fachausschüsse/Abteilungen, g) dem Beauftragten für das BSV-Echo, h) dem Beauftragten für Werbeangelegenheiten / Marketingaufgaben
2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der 1.Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Er leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstandes und repräsentiert darüberhinaus den Verein. Ihm obliegt die Festigung des Ansehens des Vereines, der Ausbau der Beziehungen und Verbindungen und die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben. Er leitet die Mitgliederversammlung.
Von den Mitgliedern des Vostandes sind folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
a) Leistungssport,
b) Breitensport,
c) Jugendpflege,
d) Öffentlichkeitsarbeit,
e) Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen,
f) Rechts- und Sozialfragen.
Alles weitere regelt die vom Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung mit Stellen- bzw. Organisationsplan.
3. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bzw. der Gesamtvorstand bleibt so lange im Amt bis der oder die Nachfolger gewählt oder berufen sind. Die Berufung ist durch den Vorstand bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes möglich.
In dem Jahr wird mit einer ungeraden Zahl als Endzahl werden folgende Ämter durch Wiederwahl oder Neuwahl besetzt:
- 1. Vorsitzender
- Schatzmeister
- stellvertr. Geschäftsführer
- Abteilungsleiter Fußball
- Abteilungsleiter Tischtennis
- Abteilungsleiter Volleyball
- Abteilungsleiter Basketball
- Abteilungsleiter Boxen
- Beauftragter für das BSV-Echo
- Abteilungsleiter Bogensport
In dem Jahr mit einer geraden Endzahl werden folgende Ämter besetzt:
- 2. Vorsitzender,
- 3. Vorsitzender,
- Geschäftsführer,
- stellvertr. Schatzmeister,
- Abteilungsleiter Leichtathletik,
- Abteilungsleiter Turnen (Damen, Kinder, Senioren),
- Abteilungsleiter Festausschuß,
- Abteilungsleiter Wandern
- Beauftragter für Werbeangelegenheiten Marketingaufgaben.
4. Vorstand im Sinne des BGB (§ 26) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5. Der 1. Vorsitzende kann an allen Sitzungen der Organe mit Sitz und Stimme teilnehmen.
6. Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorstand an:
a) der stellvertr. Geschäftsführer,
b) der stellvertr. Schatzmeister,
c)
d) die Frauenwartin.
Er berät den Haushaltsplan zur Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung und wird vom Vorstand zur Beratung wichtiger Angelegenheiten einberufen. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
§ 13 - Die Fachausschüsse
1. Für die im § 12 festgelegten Aufgabenbereiche werden zusätzlich Fachausschüsse tätig oder können tätig werden. Diese Ausschüsse nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
2. Die Fachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart bzw. für gezielte Aufgaben gebildet. Sie unterstehen dem für ihren Bereich zuständigen Vorstandsmitglied, das ebenfalls an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen kann. Die Mitgliederzahl der Ausschüsse kann je nach Aufgabengestaltung bzw. Stärke der Fachabteilungen unterschiedlich sein.
3. Die Fachausschüsse werden entweder vom Vorstand berufen oder aus der Mitte der einzelnen Fachabteilungen gewählt. Sie wählen dann den Vorsitzenden aus ihren Reihen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und sollte nach Möglichkeit in den Jahren beginnen, in denen keine Vorstandswahlen sind.
4. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Ausschüsse regeln die vom Vorstand für die Sachgebiete zu erlassenen Ordnungen.
§ 14 - Der Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und drei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Vorstand des Vereines bekleiden und sollen nach Möglichkeit 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereines, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluß von Mitgliedern gem. § 6.
3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der ergebenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
4. Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung.,
d) Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten,
e) Ausschluß aus dem Verein.
5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Ehrenrat hat in seinen Entscheidungen die jeweils gültige Rechtsordnung zu berücksichtigen.
§ 15 - Die Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 3 Rechnungsprüfer für die Amtsdauer von einem Jahr. Zum Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht einem Organ des BSV angehören.
2. Bei der Wahl der Rechnungsprüfer muß mindestens ein Prüfer gewählt werden, der im Vorjahr als Rechnungsprüfer nicht tätig war.
3. Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
4. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
5. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener übersehbarer Zeiträume während und am Schluß des Geschäftsjahres stattfinden.



















